Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 243/99, Beschluss v. 02.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es ist zwar nicht unbedenklich, daß das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen - untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen - Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, daß bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten - dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugute kommen würde - niedriger ausgefallen wäre.
Bearbeiter: Karsten Gaede