Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 228/99, Beschluss v. 18.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
Bearbeiter: Karsten Gaede