hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 228/99, Beschluss v. 18.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 228/99 - Beschluß v. 18. Mai 1999 (LG Potsdam)

Zuständigkeit; Sofortige Beschwerde der Nebenklage;

§ 464 Abs. 3 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Zuständigkeit über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

Bearbeiter: Karsten Gaede