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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 211/99, Beschluss v. 17.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 211/99 - Beschluß v. 17. Mai 1999 (LG Hamburg)

Anwesenheitsrecht; Polizeiliche Vernehmung;

§ 168c Abs. 5 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Unzulässigkeit einer auf eine Verletzung des § 168c Abs. 5. StPO gestützten Rüge.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten K und Kr. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die auf die Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unzulässig, da die bei der polizeilichen Vernehmung in bezug genommene schriftliche Einlassung des Mitangeklagten Kr. nicht mitgeteilt wird.

Bearbeiter: Karsten Gaede