Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 211/99, Beschluss v. 17.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten K und Kr. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die auf die Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unzulässig, da die bei der polizeilichen Vernehmung in bezug genommene schriftliche Einlassung des Mitangeklagten Kr. nicht mitgeteilt wird.
Bearbeiter: Karsten Gaede