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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 208/99, Beschluss v. 31.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 208/99 - Beschluß v. 31. Mai 1999 (LG Berlin)

Vermeidbarer Verbotsirrtum; Strafrahmenverschiebung;

§§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Eindeutige Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, läßt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, daß dem Angeklagten deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen war.

Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Abs. 3 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.

Bearbeiter: Karsten Gaede