Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 19/99, Beschluss v. 02.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist zulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Bearbeiter: Karsten Gaede