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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 19/99, Beschluss v. 02.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 19/99 - Beschluß v. 2. März 1999 (LG Göttingen)

Nebenklage; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit;

§ 396 StPO; § 400 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Zulässigkeit des Anschlusses der Nebenklage im Sicherungsverfahren.

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist zulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Bearbeiter: Karsten Gaede