Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 159/99, Beschluss v. 14.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, Wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Bearbeiter: Karsten Gaede