Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 155/99, Beschluss v. 17.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der angeordnete Verfall zum Wegfall kommt.
Gemäß § 73 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die der Täter durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369; BGH StV 81, 627). Nach den Ausführungen des Landgerichts stellten die sichergestellten Geldscheine jedoch einen Teil der Bezahlung für frühere Schmuggelfahrten dar, die vom Tatrichter nicht näher festgestellt werden konnten. Auch ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB scheidet aus, da § 375 Abs. 2 AO auf diese Vorschrift nicht verweist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede