Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 13/99, Beschluss v. 04.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 wird, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall 1 entfällt. Dieses im Sommer 1992 begangene Delikt ist verjährt, weil verjährungsunterbrechende Handlungen vor Anklageerhebung (12. August 1997) nicht vorliegen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es erkannt hätte, daß dieser Fall wegen Verjährung rechtlich allein als sexueller Mißbrauch eines Kindes und nicht auch als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu bewerten war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede