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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 117/99, Beschluss v. 22.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 117/99 - Beschluß v. 22. April 1999 (LG Kleve)

Richterliche Beweiswürdigung; Zollnachweise;

§ 373 Abs. 1 AO, § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Bedeutung der Zollnachweise für die richterliche Beweiswürdigung.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in neunzehn Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (mit Bewährung) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 19, 20) berichtigt.

Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs wegen Eingangsabgabenverkürzung (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) es für unbeachtlich hält, daß der nach Deutschland eingeführte Kaffee aus den Niederlanden dort bereits "verzollt war" (UA S. 13), bzw. "möglicherweise verzollt war" (UA S. 21), weil der "Nachweis der vorherigen Verzollung durch entsprechende Zollformulare oder wenigstens durch Vorlage einer Rechnung der holländischen Firma durch die Einführer" nicht erbracht worden sei (UA S. 13). Die formellen Nachweise im Zollrecht dienen dazu, eine günstigere Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren zu bewirken. Selbst wenn die Form des Nachweises rechtlich so bestimmt ist, daß andere Beweise von der Zollverwaltung zurückgewiesen werden können, führt ein fehlender formeller Nachweis für sich betrachtet noch nicht zum Schuldspruch wegen Steuerverkürzung. Vielmehr handelt es sich bei den Nachweispflichten um Beweislastregeln, nach denen der betroffene Zollbeteiligte die ihm günstigen Umstände in bestimmter Form belegen muß. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Zoll- oder Steuerhinterziehung bedarf es dagegen der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, daß insoweit Eingangsabgaben verkürzt worden sind. Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).

Der mißverständliche Ansatz des Landgerichts im Hinblick auf den jeweils tateinheitlich verkürzten Zoll führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt eine Beschwer des Angeklagten angesichts des milden Strafausspruchs, bei dem ausdrücklich die Möglichkeit einer vorherigen Verzollung des Kaffees in der Europäischen Gemeinschaft zugunsten des Angeklagten bedacht worden ist, aus.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 1999, 280; StV 2000, 473

Bearbeiter: Karsten Gaede