Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 109/99, Beschluss v. 12.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten H und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Recht ist das Landgericht im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 - (BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerverkürzung 5 = wistra 1993, 66) davon ausgegangen, daß die Steuerhinterziehung jedenfalls bei Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager vollendet war.
Bearbeiter: Karsten Gaede