Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 108/99, Beschluss v. 20.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Nebenklägerin K wird Rechtsanwältin L aus Berlin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 1998 hat der Senat mit Beschluß vom 29. März 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, war am 23. Februar 1999 beim Landgericht Neuruppin eingegangen und wurde dem Senat am 14. April 1999 vom Generalbundesanwalt vorgelegt. Das Landgericht war zwar wegen der vom Angeklagten eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 347 Rdn. 7). Die Nebenklägerin konnte jedoch davon ausgehen, daß ihr Antrag unverzüglich an den Bundesgerichtshof weitergeleitet würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - 3 StR 527/97 - ). Daß dies nicht geschehen ist, hat die Nebenklägerin nicht zu vertreten.
Der Senat kann deshalb - auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß - über den Antrag der Nebenklägerin entscheiden. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Bearbeiter: Karsten Gaede