Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 661/98, Beschluss v. 15.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem 6. StrRG im Urteil besorgt der Senat nicht, daß der Tatrichter die Herabsetzung der Mindeststrafe für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Regelstrafrahmen in § 250 Abs. 1 StGB n.F. übersehen hätte. Ersichtlich hätte der Tatrichter - ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre - auf keine niedrigere Freiheitsstrafe als auf eine solche von vier Jahren erkannt, wenn er nicht die Norm mit dem konkret mildesten Strafrahmen - § 250 Abs. 2 StGB a.F. -, sondern § 250 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB n.F. angewandt hätte.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer