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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 566/98, Beschluss v. 03.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 566/98 - Beschluß v. 3. März 1999 (LG Berlin)

Inbegriff der Verhandlung; Beweiswürdigung; Anlagen zum Protokoll;

§ 261 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einem Verstoß gegen die Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (durch Bezugnahme auf eine Einlassungsverweigerung des Beschwerdeführers, obgleich dieser sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache - und zwar durch Abgabe von Erklärungen, die er anschließend als Anlagen zum Protokoll übergab - geäußert hatte).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen des unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 12 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch und zur Verfallsanordnung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß das Landgericht seinem Urteil eine Einlassungsverweigerung des Beschwerdeführers zugrundegelegt hat (UA S. 8, 56), obgleich dieser sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache - und zwar durch Abgabe von Erklärungen, die er anschließend als Anlagen zum Protokoll übergab - geäußert hatte. Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30). Während anhand des feststehenden Inhalts der nicht gewürdigten Einlassungen auszuschließen ist, daß Schuldspruch und Verfallsanordnung auf dem Verstoß beruhen können, läßt sich dies für die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht ausschließen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund bislang nahezu gänzlich fehlender Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, und zwar namentlich in einem Fall besonders gravierender Bestrafung.

Bearbeiter: Karsten Gaede