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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 427/98, Beschluss v. 06.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 427/98 - Beschluss vom 6. Januar 1999 (LG Nürnberg-Fürth)

Strafzumessung (Tatschuld; fehlerhafte Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer)

§ 349 Abs. 2 StPO; § 370 AO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, daß dem Angeklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge, sondern jeweils nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen sind. Der Senat schließt indessen aus, daß das Landgericht auch unter Bedacht auf einen entsprechend geringeren Schuldumfang gegen den Angeklagten insoweit noch günstigere Einzelstrafen als geschehen verhängt hätte.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer