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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/99, Beschluss v. 02.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 235/99 - Beschluß v. 2. Juni 1999 (LG Neuruppin)

Bezeichnung der Mindeststrafe;

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 30 Abs. 1 BtMG;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einem Ausschluß einer möglichen Auswirkung bei einer unrichtigen Bezeichnung der Mindeststrafe.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten B und G gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der abgestuften Bestrafung ist auszuschließen, daß sich die unrichtige Bezeichnung der Mindeststrafe bei dem Angeklagten G (gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 30 Abs. 1 BtMG lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Bemessung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede