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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 43/95, Beschluss v. 06.11.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 AR Vollz 43/95 - Beschluß vom 6. November 1996 (OLG Frankfurt/Main)

BGHSt 42, 297; zur Frage, ob nicht verbrauchtes Taschengeld des Strafgefangenen auf das Taschengeld des Folgemonats angerechnet werden darf.

§ 46 StVollzG; § 47 Abs. 1 StVollzG

Leitsatz

Nicht verbrauchtes Taschengeld eines Strafgefangenen ist bei der Neubewilligung von Taschengeld nicht mindernd zu berücksichtigen. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Nicht verbrauchtes Taschengeld eines Strafgefangenen ist bei der Neubewilligung von Taschengeld nicht mindernd zu berücksichtigen.

Gründe

Dem in Strafhaft befindlichen Antragsteller wurde das ihm für einen Monat zustehende Taschengeld (§ 46 StVollzG) durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt um denjenigen Betrag gekürzt, den der Antragsteller im Vormonat aus seinem Taschengeld angespart hatte und der dem Hausgeldkonto des Antragstellers gutgeschrieben worden war. Auf den Antrag des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt aufgehoben. Gegen diesen Beschluß hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt, der sich das Hessische Ministerium der Justiz angeschlossen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, daß bei der Festsetzung von Taschengeld unverbrauchtes und dem Hausgeldkonto des Gefangenen gutgeschriebenes Taschengeld nicht abzuziehen sei, und möchte daher die Rechtsbeschwerde verwerfen. Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz NStZ 1988, 576 (m. abl. Anm. Mülders NStZ 1989, 142). Dieses Gericht vertritt die Auffassung, daß bei der Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 46 StVollzG auch ein Betrag zu berücksichtigen sei, der aus unverbrauchtem Taschengeld dem Hausgeldkonto des Gefangenen gutgeschrieben worden ist. Dabei beruft sich das Oberlandesgericht Koblenz zur Ausfüllung einer von ihm gesehenen Gesetzeslücke auf die zu § 46 StVollzG ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist nicht verbrauchtes Taschengeld eines Strafgefangenen bei der Neubewilligung des Taschengeldes mindernd zu berücksichtigen?

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage zu verneinen.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz abzuweichen.

In der Sache ist der Senat derjenigen Rechtsansicht, die vom Generalbundesanwalt, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main und vom Landgericht Gießen vertreten wird:

Nach § 47 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene sein Taschengeld (§ 46 StVollzG) entweder für den Einkauf (§ 22 Abs. 1 StVollzG) "oder anderweitig verwenden". Schon für sich genommen ist diese gesetzliche Regelung dahin zu verstehen, daß der Gefangene statt einzukaufen auch sparen darf. Zudem liegt es auf der Hand, daß Sparen auch mit den gesetzlichen Vollzugszielen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 StVollzG) korrespondiert. Es wäre daher zielwidrig, einem Gefangenen bei der Bemessung seines Taschengeldes die Bedürftigkeit im Sinne des § 46 StVollzG insoweit zu versagen, als er von seinem Taschengeld einen Betrag angespart hat.

Für die hier vorzunehmende Auslegung des Gesetzes muß die in Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVollzG enthaltene Regelung, wonach bei der Berechnung des Taschengeldes Hausgeld berücksichtigt wird, ohne Bedeutung bleiben. Es kommt danach nicht darauf an, daß hier das unverbrauchte Taschengeld dem Hausgeldkonto des Gefangenen gutgeschrieben worden war.

Die Vorlegungsfrage ist demgemäß zu verneinen (im Ergebnis ebenso LG Berlin NStZ 1984, 333; Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl. § 46 Rdn. 4; Däubler/Pecic in AK-StVollzG 3. Aufl. § 46 Rdn. 11; Mülders NStZ 1989, 142; a.A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl. § 46 Rdn. 3; offen gelassen durch OLG Hamm ZfStrVO 1986, 184; OLG Zweibrücken ZfStrVO 1994, 116, 117).

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 297; NJW 1997, 751; NStZ 1997, 205; StV 1997, 149

Bearbeiter: Rocco Beck