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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 180/91, Urteil v. 11.06.1991, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 180/91 - Urteil vom 11. Juni 1991 (LG Berlin)

BGHSt 38, 1; Strafbarkeit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die DDR auch noch nach der Wiedervereinigung Deutschlands.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Leitsatz

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in die damalige Deutsche Demokratische Republik bleibt auch nach der Einigung Deutschlands strafbar (§ 2 Abs. 1 StGB). (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdefüher hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet.

Der Angeklagte brachte am 14. April 1990, auf dem Luftweg Syrien nach Schönefeld bei Berlin reisend, eigennützig und zum Zweck des Weiterverkaufs ein Heroingemisch mit einem Anteil von 75 g reinen Heroins in die damalige Deutsche Demokratische Republik.

Zu Recht hat das Landgericht hierauf gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Vorschriften der § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 31 Nr. 1 BtMG; § 49 Abs. 2, § 52 StGB angewendet.

1. Welches Strafrecht auf Taten anzuwenden ist, die in der Deutschen Demokratischen Republik vor deren am 3. Oktober 1990 erfolgtem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, richtet sich grundsätzlich nach § 2 StGB (vgl. schon Senatsurteil NJW 1991, 1242, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - 5 StR 461/90 - und vom 21. Dezember 1990 - 5 StR 535/90 -).

Dies folgt schon aus Art. 8 des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 889 i.d.F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - BGBl. II 1990 S. 885), wonach mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet grundsätzlich Bundesrecht in Kraft getreten ist. Dieses regelt für den Fall einer Änderung des sachlichen Strafrechts die damit verbundenen Übergangsprobleme grundsätzlich durch § 2 StGB. Allerdings ist diese Regelung auf die Änderung des Strafrechts durch den nämlichen Gesetzgeber innerhalb des nämlichen Staates zugeschnitten, während Art. 8 des Einigungsvertrages, der besonderen Situation der Einigung Deutschlands Rechnung tragend, vorsieht, daß das bereits zuvor in einem der Staaten geltende Recht auf das Gebiet des beitretenden Staates erstreckt wird. Indes liegt - trotz dieser Besonderheit - in der durch Art. 8 des Einigungsvertrages geregelten Austauschung des bis dahin in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Strafrechts eine Änderung des Gesetzes im Sinne des § 2 StGB (Wasmuth DtZ 1990, 294, 297 und Kinkel NJW 1991, 340, 341 sprechen von "Ersetzung", Grünwald StV 1991, 31, 32 und Samson NJW 1991, 335, 336 von "Ablösung", Vormbaum a.a.O. von "Übertragung"). Zum anderen folgt die Anwendbarkeit des § 2 StGB aus der ausdrücklichen Regelung des Art. 315 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages (Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b). Danach sind die Regelungen des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland das geänderte Gesetz im Sinne des § 2 StGB, soweit es um Straftaten geht, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen wurden.

2. Durch die mit dem Einigungsvertrag erfolgte Rechtsänderung ist die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht etwa entfallen (§ 2 Abs. 1 StGB).

Heroin zählt in gleicher Weise zu den Suchtmitteln im Sinne des Suchtmittelgesetzes der DDR (§ 1 Abs. 2 und 3) und zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I).

Allerdings erfaßte der zur Tatzeit im Strafrecht der DDR geltende Begriff der Einfuhr von Suchtmitteln (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 10 Abs. 1 Buchst. a Suchtmittelgesetz der DDR) nur die Einfuhr von Suchtmitteln in den Bereich der DDR. In entsprechender Weise pönalisiert das nunmehr auch am Tatort geltende Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland die Einfuhr von Betäubungsmitteln nur in den Fällen der Einfuhr in den Geltungsbereich des BtMG (Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 313-315 m.N.). Indes ist es ohne Bedeutung, daß zur Tatzeit die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Gebiet der DDR nicht auch nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland strafbar war; denn es kommt nach der allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB einzig darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl zur Tatzeit (scil. nach dem Recht der DDR) strafbar war als auch zur Zeit der Aburteilung (scil. nach dem nunmehrigen Recht der Bundesrepublik Deutschland) strafbedroht ist. Dies ist der Fall.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich bei anderen Straftatbeständen, die an die "Einfuhr" von Waren in das jeweilige Staatsgebiet anknüpfen, etwa Besonderheiten daraus ergeben, daß das Verbot der Einfuhr bestimmter Güter in besonderer Weise mit den Staatszielen oder den staatlich verfolgten Zwecken der Deutschen Demokratischen Republik zusammenhing. Jedenfalls war die Sicherung der Volksgesundheit gegenüber den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren gleichermaßen Zweck des Suchtmittelgesetzes der DDR wie Ziel des Betäubungsmittelgesetzes.

3. Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes i.V.m. den Vorschriften des StGB sind im konkreten Fall nach dem gebotenen Gesamtvergleich (vgl. Senatsurteil NJW 1991, 1242, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) milder als die Regelungen der § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. c Suchtmittelgesetz der DDR i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR. Die Vorschriften der DDR ergeben einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe, während die nunmehr geltenden Vorschriften - wegen des Hinzutretens der Regelungen des § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB - den nach unten und oben weiteren Strafrahmen von einem Monat bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß es sich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, und deshalb das neue Recht als das mildere angewendet (§ 2 Abs. 3 StGB).

Externe Fundstellen: BGHSt 38, 1; NJW 1991, 2300; NStZ 1991, 495

Bearbeiter: Rocco Beck