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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/88, Beschluss v. 07.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 269/88 - Beschluss vom 7. April 2003 (LG Hannover)

Erfolgloser Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme oder Ergänzung eines Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustellen; rechtliches Gehör (Vermittlung durch Verteidiger).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 33a StPO; § 206a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannover vom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den im Tenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme oder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustellen, bleibt ohne Erfolg.

Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seine Revision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichts wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt worden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht von seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R, unterzeichnet worden.

Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kann die Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung als unwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte es nämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigen Sachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, die gegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des § 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).

Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil dem Verurteilten - selbst für den Fall formell unwirksamer Urteilszustellung - im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Verteidigers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt Dr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifel gezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbindlich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO) am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sich die Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.

Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fall formell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrensrechtlichen Nachteil erlitten hat.

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 565

Bearbeiter: Karsten Gaede