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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 526

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 119/26, Beschluss v. 16.04.2026, HRRS 2026 Nr. 526


BGH 5 StR 119/26 - Beschluss vom 16. April 2026 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren gegen den Angeklagten H. wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Dezember 2025 wird die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und klargestellt, dass der Angeklagte H. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten H. darüber hinaus wegen Betruges und versuchten Betruges, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten (A.) sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (H.) verurteilt. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen der Betrugsvorwürfe und bleibt im Übrigen - wie die Revision des Angeklagten A. insgesamt - ohne Erfolg im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten H. hinsichtlich der Betrugsvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den verbliebenen Schuldvorwurf aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Denn in diesen beiden Fällen tragen die bisherigen Feststellungen die Schuldsprüche nicht, weil der Angeklagte H. dabei die erbeutete EC-Karte lediglich kontaktlos ohne PIN-Eingabe im sogenannten NFC-Verfahren eingesetzt hat oder einsetzen wollte (vgl. näher BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 5 StR 362/25 mwN). Inwieweit sich der Angeklagte diesbezüglich nach anderen Vorschriften strafbar gemacht haben kann (vgl. BGH aaO), bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

Dies führt zum Wegfall der in den beiden Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei und drei Monaten und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verbleibt.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 526

Bearbeiter: Christian Becker