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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 842

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 87/25, Beschluss v. 03.06.2025, HRRS 2025 Nr. 842


BGH 5 StR 87/25 - Beschluss vom 3. Juni 2025 (LG Dresden)

Berichtigung des Schuldspruchs.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. August 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte und mit Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe) sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe. Insoweit wird der Schuldspruch zu berichtigen sein.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschickte der Angeklagte eine Teilsequenz der zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Bildaufnahmen mit kinderpornographischem Inhalt „an seinen Kontakt ‚S. ‘“ (UA S. 9). Damit ist indessen ein „Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht belegt. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Zahl anderer Personen weitergegeben oder mit einer solchen Weitergabe durch „S.“ gerechnet hätte. Er hat sich vielmehr einer Drittbesitzverschaffung im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287/22 Rn. 7). Wegen des zeitlichen Abstands zum Herstellungsakt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) steht das Drittbesitzverschaffen zu diesem in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 Rn. 23 ff.).

b) Der Senat wird den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen können. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte (UA S. 18) sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch wegen des unverändert bleibenden Unwertgehalts der Tat unberührt.

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 842

Bearbeiter: Christian Becker