HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 313
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 688/25, Beschluss v. 28.01.2026, HRRS 2026 Nr. 313
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) sind im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, in dem sich der Angeklagte von der 12-jährigen Geschädigten auf seine Aufforderung hin entsprechende Videos und Bildinhalte zuschicken ließ. Ein darüber hinausgehendes „Herstellen“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann der Senat den bisherigen Urteilsfeststellungen hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Sich-Verschaffen verdrängt den vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilten Besitz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669), weshalb der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO angepasst hat. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte insoweit erfolgreicher hätte verteidigen können. Diese Schuldspruchänderung auf Revision des Angeklagten verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 StR 564/24).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 313
Bearbeiter: Christian Becker