HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 305
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 552/25, Beschluss v. 18.12.2025, HRRS 2026 Nr. 305
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2025 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit den Zeugen H. und M. für den 1. Juli 2021 ein gemeinsames Treffen, bei dem der Angeklagte dem Zeugen M. Cannabis verkaufen wollte. Der Angeklagte beabsichtigte zudem, bei dieser Gelegenheit eine aus seiner Sicht gegen H. bestehende Geldforderung aus einem Cannabisgeschäft einzutreiben und diesem zugleich einen „Denkzettel [zu] verpassen“. Deshalb erschien der Angeklagte mit drei unbekannt gebliebenen Personen, die mit ihm den Zeugen H., den die Mittäter nicht kannten, mittels Baseballschläger und Messer verletzen sollten. Der Zeuge M. erwartete indes nicht, dass H. zum Treffen erscheinen würde und ließ sich daher vom Geschädigten A. begleiten; tatsächlich erschien H. nicht. Nach einer kurzen Begrüßung hielt der Angeklagte den M. fest und einer seiner Begleiter schlug mit einem Baseballschläger gegen dessen Bein. Mit einem anderen Täter schlug und trat der Angeklagte sodann gemeinsam auf den Geschädigten A. ein, einer der Mittäter fügte ihm zudem mit einem Messer zwei Schnittverletzungen am rechten Unterschenkel zu. Die Begleiter des Angeklagten gingen davon aus, dass es sich bei dem Geschädigten um den H. handelte; der Angeklagte klärte dieses Missverständnis nicht auf. Er war nämlich über dessen Nichterscheinen verärgert, wollte sich das Geld nunmehr gewaltsam bei dem Geschädigten A. und dem Zeugen M. holen und fragte bei den Misshandlungen: „Wo ist das Geld?“. Durch die fortwährenden Schläge mit dem Baseballschläger ging A. zu Boden und wurde fixiert. Dies sollte auch dazu dienen, die vom Angeklagten beabsichtigte Wegnahme von Wertgegenständen zu ermöglichen. Er nahm aus dessen Hosentasche AirPods Kopfhörer an sich, um diese zumindest vorübergehend für sich zu behalten; eine alsbaldige Rückgabe beabsichtigte der Angeklagte nicht.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes. Schon die zur Erfüllung des Grundtatbestandes eines Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB notwendige Zueignungsabsicht bei Wegnahme der Kopfhörer ist nicht hinreichend festgestellt.
Zwar finden sich die Formulierungen, dass der Angeklagte die Kopfhörer „zumindest vorübergehend für sich behalten“ wollte und er nicht beabsichtigte, diese dem Geschädigten „alsbald zurückzugeben“. Als Feststellung der Zueignungsabsicht reichen diese - nicht näher begründeten - Erwägungen indes nicht aus, zumal sich weder aus der Beweiswürdigung, die überaus ausführlich und weitgehend überflüssig die Inhalte von Telefongesprächen einrückt, noch aus der rechtlichen Würdigung oder sonst aus dem Urteil ergibt, worauf die Strafkammer das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stützt.
Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände - der Angeklagte wollte sich das vom Zeugen H. geschuldete Drogengeld nach dessen Fernbleiben nunmehr vom Geschädigten holen - versteht sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte über die Gewaltanwendung gegen den Geschädigten hinaus auch beabsichtigte, sich oder einem Dritten dessen Kopfhörer zuzueignen. Dies gilt umso mehr, als dass die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausführt, es „erscheine der Kammer naheliegend“, dass der Geschädigte A. die Kopfhörer in den Tagen nach der Tat vom Angeklagten zurückerhalten hat.
2. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der für sich gesehen rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2 StGB) kann nicht bestehen bleiben, weil eine Raubtat hierzu in Tateinheit stünde.
3. Der Senat schließt nicht aus, dass vom neuen Tatgericht ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 305
Bearbeiter: Christian Becker