hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 132

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 520/25, Beschluss v. 15.12.2025, HRRS 2026 Nr. 132


BGH 5 StR 520/25 - Beschluss vom 15. Dezember 2025 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit Blick auf die Erwägungen zum Rücktritt weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls die rechtliche Würdigung einer gefährlichen Körperverletzung die Anordnung der Unterbringung trägt.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 132

Bearbeiter: Christian Becker