HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 132
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 520/25, Beschluss v. 15.12.2025, HRRS 2026 Nr. 132
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Blick auf die Erwägungen zum Rücktritt weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls die rechtliche Würdigung einer gefährlichen Körperverletzung die Anordnung der Unterbringung trägt.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 132
Bearbeiter: Christian Becker