HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 300
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 446/25, Urteil v. 05.11.2025, HRRS 2026 Nr. 300
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Nebenklägers mit Urteil vom 4. Juni 2024 - 5 StR 37/24 wegen rechtsfehlerhafter Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts von einem versuchten Tötungsdelikt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das wiederum mit dem Ziel einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel des Nebenklägers bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am 18. November 2022 führte der Nebenkläger ein etwa 21 cm langes Küchenmesser mit einer circa 10,5 cm langen Klinge bei sich und klopfte gegen 0.30 Uhr an die Zimmertür des im 2. Stock in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende wohnenden Angeklagten. Dieser öffnete und fragte den Nebenkläger nach dem Grund des Erscheinens, worauf dieser antwortete: „Deine Mutter ficken.“ Der Angeklagte erwartete einen Angriff und nahm dem Nebenkläger das Messer ab; dabei griff er in die Klinge und zog sich an der rechten Hand eine Hautdurchtrennung zu. Sodann stach er dem vor ihm stehenden Nebenkläger bewusst und gewollt mit dem Messer jeweils 9 cm tief in die linke Flanke sowie in den Brustkorb. Als sich anschließend beide mit erhobenen Armen gegenüberstanden, fügte der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht, an Rücken und Schulter zu. Die erlittenen Verletzungen und den Tod des Nebenklägers nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Der hinzukommende Mitbewohner B. trennte die Kontrahenten und stellte sich zwischen den Angeklagten und den diesem aufrecht gegenüberstehenden Nebenkläger; auch der Mitbewohner R. erschien. Der Angeklagte ging weiter davon aus, dass er den Nebenkläger „entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans noch immer töten könne“, zumal er weiterhin das Messer in der Hand hielt. Er erkannte, dass die bislang gesetzten Stiche noch nicht den Tod des Nebenklägers herbeigeführt hatten, dieser ohne sein weiteres Zutun auch nicht eintreten werde, und entschied, dass es der Nebenkläger „nicht wert sei, sich weiteren Ärger einzuhandeln“. Der Angeklagte ging in sein Zimmer, schloss die Tür und legte das Messer auf den Tisch. Der Nebenkläger ging vom Zeugen R. begleitet zum Büro des Wachschutzes.
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gewertet. Es hat das Vorliegen der Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bejaht. Vom (unbeendeten) Versuch des Totschlags sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
1. Die Beurteilung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB hängt maßgeblich vom Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung ab (Rücktrittshorizont; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Mai 2025- 5 StR 744/24). Ein Rücktritt scheidet beim Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs von vornherein aus. Ein solcher liegt vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406/23 Rn. 22; vom 20. Dezember 2023 - 2 StR 359/23 Rn. 14). Erst wenn ein Fehlschlag ausscheidet, kommt es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und bei letzterem auf die Frage der Freiwilligkeit der Aufgabe im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB an (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102, 103).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Begründung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte strafbefreiend vom (unbeendeten) versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten sei. Die Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des Landgerichts. Auch die Beweiswürdigung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten und zur Freiwilligkeit des Rücktritts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Strafkammer ist auf Grundlage der Feststellungen rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines unbeendeten Versuchs ausgegangen. Sie hat bei der Prüfung des Vorstellungsbildes des Angeklagten zu Recht auf den Zeitpunkt abgestellt, als der Zeuge B. die beiden Kontrahenten in Anwesenheit des Zeugen R. trennte und dieser sich zwischen sie stellte. Das Landgericht hat zudem die für die Vorstellung des Angeklagten relevanten und durch die Beweisaufnahme belegten Umstände in den Blick genommen. Danach hielt der Angeklagte in der maßgeblichen Situation weiterhin das Messer in der Hand und erkannte, dass der weiterhin aufrecht stehende Nebenkläger aufgrund der bisherigen Stiche nicht versterben werde, er diesen aber durch weitere Handlungen noch töten könne.
b) Die weitere Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei freiwillig vom unbeendeten Totschlagversuch zurückgetreten, ist ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden.
Freiwilligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bedeutet, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Auch insoweit ist allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - 5 StR 744/24 Rn. 15 mwN). Dass der Täter erst nach dem Einwirken eines Dritten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung nicht in Frage. Maßgebend ist, ob der Täter noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 1 StR 403/23, NStZ 2024, 611, 613 mwN). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und der Rücktritt als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 10 mwN).
Diesen Maßstäben werden die Ausführungen der Strafkammer gerecht. Zwar trennte der Mitbewohner B. die beiden Kontrahenten und stellte sich anschließend zwischen sie. Das Landgericht hat aber ausgehend von den objektiven Umständen (der Angeklagte hielt weiterhin das Messer in der Hand, er und der Zeuge B. sind körperlich ähnlicher Statur, der Zeuge R. stand am Rande des Geschehens ohne einzugreifen) den möglichen und daher revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, dass dem Angeklagten nach seiner Vorstellung gleichwohl aus freien Stücken eine Fortsetzung des Angriffs möglich gewesen wäre. Diese Annahme findet zudem eine Stütze in der Äußerung des Angeklagten, nach der er von der weiteren Tat absah, weil der Nebenkläger es nicht wert sei, sich weiteren Ärger einzuhandeln. Denn eine solche Überlegung setzt denknotwendig voraus, dass der Angeklagte sich in der Lage sah, die Tat so fortzuführen, dass er weitere Konsequenzen seines Handelns hätte tragen müssen.
Die Überprüfung des Urteils im gebotenen Umfang hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO entsprechend).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 300
Bearbeiter: Christian Becker