HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 299
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 443/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 299
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge wegen Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Der Angeklagte ist nicht wegen eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden. Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe die Verurteilung auf die Zurechnung fremden Handelns gestützt (§ 25 Abs. 2 StGB). Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen erfüllte der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale sowohl des versuchten Totschlags als auch der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - wie angeklagt - eigenhändig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht einen gemeinsamen „Tatplan“ des Angeklagten mit den Zeugen E. und H. zur Provokation einer Nothilfelage im Vorfeld der Tat angenommen und insoweit auf das Verhalten des Zeugen E. abgestellt hat. Eine Nothilfesituation (§ 32 Abs. 2 StGB) hat nach den Feststellungen des Landgerichts - auch aus Sicht des Angeklagten - schon deshalb nicht vorgelegen, weil ein etwaiger Angriff des Nebenklägers auf den (dies provozierenden) Zeugen E. beendet war, als der Angeklagte auf den Nebenkläger schoss. Lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung hat die Strafkammer eine Rechtfertigung des Angeklagten auch nach den Grundsätzen der Absichtsprovokation (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 - 4 StR 327/24, NStZ-RR 2025, 302, 304) verneint.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 299
Bearbeiter: Christian Becker