HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1407
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 415/25, Beschluss v. 21.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1407
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. April 2025 im Fall II.3 der Urteilsgründe mit den Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unterliegt der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe der Aufhebung.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angesehen, obwohl die Tat unmittelbar von einem litauischen Staatsangehörigen ausgeführt wurde, der auf Vermittlung durch einen nordmazedonischen Bekannten des Angeklagten tätig geworden war. Dem war vorausgegangen, dass sich der schon im Fall II.2 eingeschaltete Bekannte bei dem Angeklagten nach dem Stand der Forderungsangelegenheit erkundigt und angeboten hatte, bei dem Geschäftspartner erneut die Zahlung einzufordern, wobei nunmehr ein konkreter, mindestens in Höhe von 60.000 Euro bewusst zu Unrecht geltend gemachter Betrag verlangt wurde. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen, sondern gab durch Gesten und zustimmende Laute („hmh, hmh“) zu verstehen, dass er mit einer neuen, zielgerichteten Einschüchterung des Geschädigten zur Eintreibung der Forderung einverstanden war. In der Folge kam es zu einem erneuten Angriff des Litauers auf den Geschäftspartner, bei dem dieser mit einem Metallrohr geschlagen und aufgefordert wurde, die Forderung des Angeklagten zu begleichen, sonst werde der Angreifer ihn „totschlagen“.
Aufgrund dieser Feststellungen ist ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht belegt. Die Strafkammer hat hierzu in der rechtlichen Würdigung zwar ausgeführt, die „zur Tatzeit am Tatort fehlende Tatherrschaft des Angeklagten“ werde „kompensiert durch [seine] Stellung … als ‚Geschäftsherr‘ des Gesamtgeschehens sowie sein überwiegendes Interesse an der Tatausführung“.
Dabei hat sie indes nicht bedacht, dass auch für die hier allenfalls in Betracht kommende Mittäterschaft irgendein Tatbeitrag des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Ein solcher ist nicht festgestellt. Vielmehr stellt sich die bestätigende Zustimmung des Angeklagten gegenüber seinem Bekannten der Sache nach möglicherweise als (Ketten-)Anstiftung zu der von dem unmittelbaren Täter begangenen Tat dar.
b) Der Rechtsfehler entzieht dem Schuldspruch die Grundlage. Einer Umstellung durch den Senat auf Anstiftung steht die Vorschrift des § 265 StPO entgegen. Angesichts der bislang festgestellten Umstände, insbesondere mit Blick darauf, dass der Bekannte dem Angeklagten von sich aus die erneute Geltendmachung der Forderung angeboten haben soll, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat hebt mit Blick darauf die Feststellungen zu Fall II.3 der Urteilsgründe ebenfalls auf, auch um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entzieht der dafür verhängten Einzelstrafe und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung die gebotene Prüfungsreihenfolge bei der Auswahl des Strafrahmens bei Vorliegen vertypter Milderungsgründe, hier insbesondere des Versuchs und gegebenenfalls der Aufklärungshilfe, in den Blick zu nehmen haben wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1407
Bearbeiter: Christian Becker