HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1327
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 348/25, Beschluss v. 07.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1327
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des - hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten - gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1327
Bearbeiter: Christian Becker