HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 294
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 344/25, Urteil v. 28.01.2026, HRRS 2026 Nr. 294
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2024 aufgehoben,
soweit die Angeklagten V. M., A. M., G. und R. verurteilt worden sind, und
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte R. im Fall II.B 3 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2024 im Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten G., V. M. und A. M. werden verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: die Angeklagten G. und R. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten (G.) und elf Monaten (R.); die Angeklagten V. M. und A. M. wegen Störung öffentlicher Betriebe in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (V. M.) und zwei Jahren und acht Monaten (A. M.). Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Strafen hat es - mit Ausnahme der den Angeklagten A. M. betreffenden Strafe - jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten G., R., V. M. und A. M. eingelegten Revisionen erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen II.B 1 bis 4 der Urteilsgründe, in den Fällen II.B 1 und 3 der Urteilsgründe jedenfalls wegen Diebstahls mit Waffen, und darüber hinaus im Fall II.B 3 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung. Die Angeklagten haben ihre Revisionen mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen - der Angeklagte G. auch mit einer Formalrüge - begründet; diejenige des Angeklagten R. ist auf den Ausspruch über die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.
2 Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben, ebenso wie die Revision des Angeklagten R., Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten V. und A. M. sowie G. sind unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten V. und A. M., die miteinander verwandt sind und im Tatzeitraum unter derselben Anschrift wohnhaft waren, eine „gewisse Übereinkunft“ getroffen, wiederholt im arbeitsteiligen Zusammenwirken Arbeitsgeräte und Kupferkabel von Baubetrieben und Großbaustellen zu entwenden. An einer der insgesamt vier festgestellten Taten waren auch die beiden anderen Angeklagten und weitere Personen, darunter der inzwischen rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Mi., beteiligt (Fall II.B 4 der Urteilsgründe). Die Angeklagten handelten im Bestreben, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen:
Am 26. Dezember 2023 fuhren die Angeklagten V. und A. M. zum Gelände des Umspannwerks „W.“ in G., welches sie zuvor ausgekundschaftet hatten. Dort wollten sie ein überirdisch geführtes Erdkabel einer Hochspannungsleitung entwenden. Sie öffneten den Bauzaun und gelangten auf das abgeschlossene Firmengelände. Mit einer elektrischen Akku-Kabelschere durchtrennten sie einen von drei Kabelsträngen, die der Stromversorgung mehrerer Gemeinden dienten. Das eingesetzte Werkzeug war zuvor derart präpariert worden, dass es aus einem gewissen Sicherheitsabstand zu den Starkstromleitungen aktiviert werden konnte. Das Durchtrennen des Kabelstrangs bewirkte einen Kurzschluss, durch den auch das Nachbarkabel beschädigt und ein Brand auf einer Fläche von etwa einem Quadratmeter verursacht wurde. Aufgrund der von ihnen erkannten heftigen und lebensgefährlichen Auswirkungen nahmen die Angeklagten von der weiteren Tatausführung Abstand. Folge der Tat war ein großflächiger Stromausfall in mehreren Gemeinden von etwa 20 Minuten Dauer, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten. Nur über ein anderes Umspannwerk konnte eine vorläufige Stromversorgung hergestellt werden. Die geschädigte Firma musste sämtliche Kabelstränge in einer Länge von 400 Metern austauschen. Hierdurch entstanden ihr (unter Berücksichtigung des Restwerts der beschädigten Kabel) Kosten in Höhe von insgesamt 64.000 Euro (Fall II.B 1 der Urteilsgründe).
Am 27. Dezember 2023 suchten die beiden Angeklagten M. einem gemeinsamen Tatplan folgend mit mindestens einem weiteren Mittäter eine Großbaustelle in W. auf, um eine größere Menge an Baumaterialien zu entwenden. Zwei der Täter öffneten einen Bauzaun durch Verschieben der Zaunteile und gelangten auf das Betriebsgelände. Weitere Beteiligte warteten in einem Fahrzeug. Während der Vorbereitungen zum Abtransport des Stehlguts fiel die Beleuchtung des rückwärtigen Teils der Baustelle aus, weshalb ein Mitarbeiter der zuständigen Sicherheitsfirma die Angelegenheit überprüfte. Als er beim Befahren des Geländes die Bewegungsmelder aktivierte, fürchteten die Täter entdeckt zu werden und verließen ohne Beute den Tatort, weil sie ihren Plan für gescheitert hielten (Fall II.B 2 der Urteilsgründe).
Am 10. Januar 2024 begaben sich die beiden Angeklagten M. mit anderen Beteiligten in die Nähe eines Firmengeländes in K. Der Angeklagte R. und eine weitere Person hatten dieses zuvor ausgekundschaftet. Die Angeklagten M. trennten im rückwärtigen Bereich des Betriebsgeländes einen Stabmattenzaun mittels eines Bolzenschneiders oder vergleichbaren Werkzeugs auf und gelangten so durch die Umfriedung. Einer von ihnen bog die Sicherheitskamera weg und durchtrennte das Kabel der Beleuchtungsanlage. Mittels eines Kuhfußes oder eines ähnlichen Gegenstandes hebelten sie eine Hallentür auf. Als hierdurch Alarm ausgelöst wurde, ergriffen sie die Flucht, da aus ihrer Sicht die Umsetzung des Tatplans aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos nicht mehr möglich war (Fall II.B 3 der Urteilsgründe).
Die Angeklagten G., R., V. M. und A. M., der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte und andere Beteiligte fuhren am 12. Januar 2024 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zu einem umzäunten Betriebsgelände in D., um Baumaterialien zu entwenden. Die Täter schufen gewaltsam eine Öffnung im Maschendrahtzaun, durch die fünf der Beteiligten zum Lagerhaus gelangten. Dort hebelten sie ein Fenster auf und entwendeten aus dem Büroraum die Schlüssel, mittels derer sie die Türen der Lagerhalle, des Materiallagers und der Werkstatt öffneten. Dort entnahmen sie große Mengen an Kabeln, Arbeitsgeräten und Baumaschinen im Wert von mindestens 20.000 Euro und legten sie für den Abtransport bereit. Zudem durchtrennten sie den Zaun neben dem Zufahrtstor und warfen einen Betonpfeiler um, damit das bereitstehende Transportfahrzeug zum Wegschaffen der Beute an die Lagerhalle heranfahren konnte. Aus unbekannten Gründen bemerkten die Täter das zu ihrer Festnahme ausgelöste Signal der polizeilichen Observierungskräfte und flüchteten, wobei jedenfalls V. M. mit einem weiteren Täter den bereits mit Stehlgut beladenen Transporter vom Gelände fuhr. Dieser wurde später samt der Beute aufgefunden (Fall II.B 4 der Urteilsgründe). Die Angeklagten wurden im Anschluss an diese Tat festgenommen.
2. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als versuchten Diebstahl (Fall II.B 1 bis 3) und Diebstahl (Fall II.B 4) gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 242, § 25 Abs. 2 StGB gewertet, in den Fällen II.B 1, 3 und 4 zusätzlich unter Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die im Fall II.B 3 nicht tenoriert worden ist, sowie im Fall II.B 1 in weiterer Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB).
Nach Ansicht des Landgerichts sei für eine Verurteilung der jeweils schweigenden Angeklagten wegen (schweren) Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB kein Raum. Es sei zwar eine „entsprechende Abrede“ zwischen den Angeklagten V. und A. M. anzunehmen. Es hat sich aber außer Stande gesehen, Feststellungen zu einem dritten Bandenmitglied und einer Bandenabrede zu treffen. Allein aus der gemeinsamen Tatbegehung bei Tat II.B 4 ließen sich insoweit keine sicheren Schlüsse ziehen. Die Tat Ziffer II.B 1 unterscheide sich zudem aufgrund der Art und Weise des hochriskanten Vorgehens deutlich von den übrigen Taten, so dass eine Bandenabrede fernliegend erscheine.
3. Den Angeklagten R. hat das Landgericht vom Tatvorwurf der Beteiligung an der Tat II.B 3 (Ziffer 4 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gleiches gilt, soweit diesem Angeklagten und den Angeklagten V. und A. M. ein weiterer Diebstahl am 15. April 2024 (Ziffer 1 der Anklage) sowie dem Angeklagten A. M. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anlässlich seiner Festnahme am 12. Januar 2024 (Ziffer 6 der Anklage) zur Last gelegt worden sind.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet und führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.B 1 bis 4 sowie hinsichtlich des Angeklagten R. zur Aufhebung des Freispruchs mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.B 3.
1. Die Staatsanwaltschaft hat nach zunächst umfassender Einlegung der Revisionen, auch gegen den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten, diese im Rahmen der Rechtsmittelbegründung wirksam auf die Angeklagten V. M., A. M., G. und R. beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittel erfassen nach dem Inhalt des Revisionsantrags die Schuld- und Strafaussprüche, soweit die Angeklagten in den Fällen II.B 1 bis 4 verurteilt worden sind, sowie auch den Freispruch des Angeklagten R. im Fall II.B 3. Zwar greift die Staatsanwaltschaft die Feststellungen ausdrücklich nicht an, sondern will sie bestehen lassen; insoweit ist die grundsätzlich zulässige Beschränkung bezogen auf den Freispruch des Angeklagten R. aber unwirksam, weil dieser die Feststellungen zu diesem Fall nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.
2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren Revisionen zu Recht die Ablehnung einer bandenmäßigen Tatbegehung. Die Begründung, mit der sich das Landgericht außer Stande gesehen hat, hierzu Feststellungen zu treffen, erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.
a) Schon dessen Annahme, aus der Beteiligung aller Angeklagten an der Tat II.B 4 ließen sich „keine sicheren Schlüsse“ auf eine Bande ziehen, offenbart einen falschen rechtlichen Maßstab für die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535/23, Beschluss vom 14. April 2020- 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741, jeweils mwN). Indem das Landgericht zudem darauf abgestellt hat, dass eine „feste Konstellation zwischen mindestens drei Angeklagten“ nicht habe festgestellt werden können, hat es außerdem verkannt, dass eine Bandenabrede die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte nicht erfordert, sondern vielmehr schon die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen, genügt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18 Rn. 32 mwN).
b) Vom diesem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgehend beruht die Beweiswürdigung des Landgerichts auf einer lückenhaften und damit nicht tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 3 StR 181/23 Rn. 20). Im Urteil festgestellte Umstände, welche für eine Bande sprechen könnten, hat es außer Acht gelassen. Insoweit fehlt auch die notwendige Gesamtbetrachtung aller festgestellten Tatsachen und Indizien (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20, NStZ 2021, 55, 56; Urteil vom 6. November 2019 - 2 StR 87/19, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 4).
So hat das Landgericht den engen zeitlichen, sachlichen und motivationalen Zusammenhang der Taten, die ähnliche Ausführungsweise wie auch die festgestellte Mitwirkung weiterer Personen jedenfalls ab Fall II.B 2 und das Streben aller Angeklagten, sich durch Taten dieser Art eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, unerörtert gelassen. Es hat hierbei nicht bedacht, dass diese Punkte in ihrer Gesamtheit Bedeutung für eine zumindest konkludente Bandenabrede haben könnten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114, 115; vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9).
Das gilt auch für die Würdigung der Rolle des Angeklagten R. Nach den Feststellungen war dieser nicht nur als Täter im Fall II.B 4 in Erscheinung getreten. Vielmehr wurde er wenige Wochen vor der ersten Tat (Fall II.B 1) im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im Nahbereich eines mit mutmaßlichem Diebesgut (Kabelstränge und Kupferrohre) beladenen Transporters sowie zwei Wochen später gemeinsam mit dem Angeklagten G. mit einem Transportfahrzeug jeweils auf Autobahnparkplätzen angetroffen, wobei Ausgangspunkt der letzten Fahrzeugkontrolle die Nachverfolgung einer dem Angeklagten V. M. zugeordneten Mobilfunknummer war. Insbesondere aber hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte R. im Fall II.B 3 mit einer weiteren Person den späteren Tatort ausgekundschaftet hatte. Die Frage, ob dies, neben weiteren Indizien, für eine Bandenabrede sprechen könnte, hat es sich nicht vorgelegt, obwohl dies sich aufgedrängt hätte. Einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten R. steht insoweit nicht entgegen, dass er nach den Feststellungen im Fall II.B 3 nur einen Unterstützungsbeitrag leistete. Denn Bandenmitglied kann selbst derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2024 - 5 StR 516/23 Rn. 17; vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388/21, NStZ-RR, 114, 115). Die Annahme der Strafkammer, sie sei darauf beschränkt gewesen, „allein“ aus der Beteiligung aller Angeklagten im Fall II.B 4 Schlüsse zu ziehen, erweist sich damit als unzutreffender Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung.
c) Diese weist darüber hinaus weitere rechtliche Mängel auf.
Soweit das Landgericht zu Fall II.B 1 als gegen eine Bande streitend angeführt hat, dass sich die „Art und Weise der Tatbegehung“ deutlich von den nachfolgenden Taten unterscheide, so dass „eine Abrede in Bezug auf diese hochriskante Tat mit einem Dritten fernliegend erscheint“, deckt dies nur einen weiteren Erörterungsmangel auf. Denn die getroffene Wertung erschließt sich angesichts des nahezu identischen Tatbilds im Vergleich mit den Folgetaten nicht ohne Weiteres und wäre deshalb begründungsbedürftig gewesen. Sowohl das ins Auge gefasste Diebesgut als auch die Vorgehensweise mittels Eindringens in ein Betriebsgelände entsprachen dem vom Landgericht bei allen Taten festgestellten Vorgehen.
Die Zweifel des Landgerichts an einer Bandenabrede beruhen letztlich auf der nicht durch Tatsachen gestützten Hypothese, dass die Angeklagten M. mit weiteren Beteiligten jeweils nur einzeltatbezogen zusammenkamen, ohne dass dem ein verbindender tatübergreifender Konsens zugrunde gelegen habe. Insoweit gilt jedoch, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2024 - 6 StR 71/24, NStZ-RR 2024, 276, 277; vom 13. März 2024 - 2 StR 237/23 Rn. 13 mwN).
3. Das Landgericht hat zudem seine Kognitionspflicht verletzt, indem es in den Fällen II.B 1 und 3 eine Verurteilung der Angeklagten V. und A. M. wegen Diebstahls mit Waffen nicht geprüft hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB).
Nach den Feststellungen verwendeten die Angeklagten bei der Tatbegehung im Fall II.B 1 eine elektrische Akku-Kabelschere und im Fall II.B 3 Bolzenschneider und Kuhfuß oder ähnliche Gegenstände. Derartige Tatmittel können gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB sein (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24 [schwere Hämmer]; vom 3. Juli 2024 - 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161 [Vorschlaghammer, Bohrhammer, Meißel und Spitzmeißel]), weil sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein können, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Das Landgericht hat zur konkreten Beschaffenheit der Werkzeuge keine Feststellungen getroffen. Dass solche - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - nicht möglich gewesen wären, weil die konkreten Tatmittel nicht für eine Untersuchung zur Verfügung standen, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Damit hat die Strafkammer entgegen § 264 StPO den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff nicht ausgeschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2021 - 5 StR 273/20 Rn. 23).
4. Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft zudem als Verstoß gegen die Kognitionspflicht (§ 264 StPO), dass die Strafkammer - wie sie im Urteil selbst ausführt - im Fall II.B 3 die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung versehentlich nicht ausgeurteilt hat.
5. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.B 1 bis 4 der Urteilsgründe insgesamt, auch soweit tateinheitliche Schuldsprüche rechtsfehlerfrei sind. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO), sondern sich das Landgericht lediglich rechtsfehlerhaft an weitergehenden Feststellungen zu einer Bandenabrede gehindert gesehen hat; sie können durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
6. Der Freispruch des Angeklagten R. im Fall II.B 3 der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben. Das Landgericht hat auch in dieser Hinsicht seine Kognitionspflicht verletzt.
a) Dem Angeklagten ist mit der insoweit unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, als Täter im Fall II.B 3 (Ziffer 4 der Anklage) mitgewirkt zu haben, indem er mit weiteren Beteiligten in einiger Entfernung zum Tatort in einem Transportfahrzeug auf das Verladen der Beute gewartet habe, wobei er griffbereit ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich geführt habe. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hatten der Angeklagte und eine weitere Person den späteren Tatort am Nachmittag des Tattags ausgekundschaftet. Von seiner Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort hat sich die Strafkammer demgegenüber nicht zu überzeugen vermocht.
b) Aufgrund der Feststellungen wäre eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl in Betracht gekommen (§ 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 27 StGB). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium einer Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2025 - 3 StR 11/25 Rn. 31, vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246; vom 31. Oktober 2019 - 3 StR 322/19 Rn. 8). Dieser Beitrag ist Teil der angeklagten prozessualen Tat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2022 - 3 StR 360/21, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 8 Rn. 12). Dennoch hat das Landgericht eine Strafbarkeit insoweit nicht geprüft und den Angeklagten rechtsfehlerhaft freigesprochen.
c) Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, weil der Angeklagte sich bislang gegen diese nicht hat verteidigen können.
1. Die auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten R. hat Erfolg. Die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft von elf Monaten und vier Tagen übersteigt die bisher festgesetzte Freiheitsstrafe von elf Monaten. Diese ist bereits vollständig verbüßt und hat nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 3 StR 179/17). Im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe wird das neue Tatgericht dies zu berücksichtigen haben.
2. Die Revisionen der Angeklagten G., V. M. und A. M. sind unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 294
Bearbeiter: Christian Becker