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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1003

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 325/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1003


BGH 5 StR 325/25 - Beschluss vom 15. Juli 2025 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Annahme von Heimtücke rechtsfehlerfrei begründet. In Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zeigt die Gegenerklärung keinen Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen auf. Dort wird darauf abgestellt, dass der Geschädigte zwar erkannt hat, dass sich vor der Tür der „G. Bar“ noch zwei zur Deeskalation platzierte Polizeibeamtinnen befanden, er aber gleichwohl nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete. Dies aufgreifend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Revision keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hergeben, dass der Geschädigte die Position der Polizeibeamtinnen erkannt haben und dabei davon ausgegangen sein könnte, ihre Positionierung sei „zu seiner Abschirmung“ erfolgt. Zudem tragen insoweit auch die weiteren Erwägungen des Generalbundesanwalts.

Dass die Schwurgerichtskammer einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend zu belegen, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1003

Bearbeiter: Christian Becker