HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1002
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1002
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).
Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach deren unerkannter Sicherstellung (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23, NStZ 2024, 545) abzugehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1002
Bearbeiter: Christian Becker