hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1001


BGH 5 StR 317/25 - Beschluss vom 15. Juli 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass gegen ihn statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.730 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker