HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 997
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 232/25, Beschluss v. 29.07.2025, HRRS 2025 Nr. 997
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat zu Recht keinen wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus darin gesehen, dass sie vage Hinweise auf den Nichtrevidenten gegeben haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 997
Bearbeiter: Christian Becker