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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 997

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 232/25, Beschluss v. 29.07.2025, HRRS 2025 Nr. 997


BGH 5 StR 232/25 - Beschluss vom 29. Juli 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat zu Recht keinen wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus darin gesehen, dass sie vage Hinweise auf den Nichtrevidenten gegeben haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 997

Bearbeiter: Christian Becker