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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 996

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 224/25, Beschluss v. 29.07.2025, HRRS 2025 Nr. 996


BGH 5 StR 224/25 - Beschluss vom 29. Juli 2025

Keine Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger bei unbegründeter Revision des Angeklagten.

§ 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 12. Mai 2025, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21; vom 27. Februar 2024 - 2 StR 37/24 jeweils mwN).

Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die - insoweit vorrangige - Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 996

Bearbeiter: Christian Becker