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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 293

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 197/25, Urteil v. 22.10.2025, HRRS 2026 Nr. 293


BGH 5 StR 197/25 - Urteil vom 22. Oktober 2025 (LG Kiel)

Notwehr (gegenwärtiger Angriff); gefährliche Körperverletzung (Konkurrenzen; Tateinheit; keine einheitliche Tat bei aufeinanderfolgenden Angriffen auf mehrere Menschen).

§ 32 StGB; § 52 StGB; § 224 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage.

2. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2024

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist und

im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft jeweils mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft hat lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte verließ in den frühen Morgenstunden des 21. April 2024 mit dem gesondert verfolgten K. I., der S. I. und dem M. eine Diskothek. Auf dem Parkplatzgelände gerieten sie mit den später Geschädigten G., F. und Y. in einen Streit. Bereits in der Diskothek war es zwischen mindestens jeweils einem Mitglied der beiden Gruppen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.

Der Streit endete, als der Angeklagte mit seinen Begleitern vom Gelände wegfuhr. Er kehrte jedoch mit seinen Gefährten nur wenige Minuten später wieder zurück. Dies veranlasste G. dazu, aus dem Pkw auszusteigen und, gefolgt von F., mit einem Messer (Klingenlänge 13 cm) in der Hand lautstark auf die andere Gruppe zuzugehen.

Als alle ihre Fahrzeuge verlassen hatten, kam es zu einem Gedränge, aus dem heraus G. versuchte, den Angeklagten zu attackieren, der sodann um die Pkw lief und von den Geschädigten G. und F. verfolgt wurde. Letzterer unterbrach die Verfolgung und begab sich zu Y. und S. I., die sich an einem Pkw stehend ein Wortgefecht lieferten. Nachdem F. eine Fahrzeugtür kraftvoll gegen S. I. gestoßen hatte, stürzte sich K. I. auf F. und es kam zu einem Handgemenge zwischen beiden und den Frauen. Dies veranlasste den Geschädigten G., die Verfolgung des Angeklagten abzubrechen, mit dem Messer in der Hand auf K. I. zuzugehen und ihn mit seinem Oberkörper vor sich herzuschieben.

Der Angeklagte befürchtete einen Angriff des G. auf seine Begleiter, folgte ihm und kam zu dem Zeitpunkt an, als sich G. und K. I. gegenüberstanden und F. in Richtung der beiden ging. Der seit Jahren im Boxsport aktive Angeklagte entschloss sich, zum Schutz des K. I. die Geschädigten G. und F. „kampfunfähig zu machen“.

a) Tatkomplex I: Er schlug zunächst F. von hinten gegen den rechten Oberkörper oder die rechte Halsseite, der daraufhin zu Boden ging. Anschließend versetzte er G. ebenfalls von hinten einen Schlag gegen dessen rechten Oberkörper und schleuderte ihn zu Boden. Der Geschädigte G. saß in der Hocke und hielt weiterhin das Messer in der Hand. Als er aufstehen wollte, trat ihn der Sportschuhe tragende Angeklagte mit einer weit ausholenden Bewegung mit dem rechten Fuß gegen dessen rechte Flanke. Der Geschädigte G. fiel zu Boden, das Messer landete in unmittelbarer Nähe zum Angeklagten.

Nun bewegte sich Y. mit in Halshöhe nach vorne ausgestreckten Händen schnell auf den Angeklagten zu. Dieser schlug ihr mit der Faust ins Gesicht, sie fiel mit dem Rücken auf den Geschädigten G. und kam auf dessen Füßen zum Liegen.

b) Tatkomplex II: Der Angeklagte erkannte, dass von diesem daher keine Gefahr mehr ausging. Er war aber über dessen Verhalten so verärgert, dass er ihm mit einer stampfenden Bewegung gezielt mit dem beschuhten Fuß von oben wuchtig auf den leicht schräg stehenden Hinterkopf trat. Der Geschädigte G. schlug mit seiner linken Gesichtshälfte hart auf das Pflaster auf, verlor sofort das Bewusstsein und blieb reglos liegen. Der erzürnte Angeklagte nahm das Messer und schnitt dem Geschädigten aus Rache vom oberen Ende der rechten Ohrmuschel quer durch die rechte Gesichtshälfte bis zum rechten Mundwinkel. Dieser erlitt neben der Schnittverletzung ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer schwachen Hirnblutung, die zu einer minimalen Schwellung der rechten Hirnhälfte sowie zu einem Bruch des linken Felsenbeines mit Einstrahlung eines Bruchspaltes in die Schädelkalotte führte. Das Landgericht hat nicht feststellen können, auf welche der Misshandlungen diese Verletzungen zurückzuführen sind.

Anschließend ging der Angeklagte zum weiterhin am Boden liegenden Geschädigten F. zurück. Seit dem ersten Schlag gegen diesen waren ungefähr 22 Sekunden vergangen. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass von ihm keine Gefahr mehr ausging, stieß er ihm ebenfalls aus Rache mit dem Messer in den rechten Beckenbereich und schnitt ihm in die rechte Wange. Der Geschädigte F. erlitt neben dieser Schnittverletzung (Länge 2 - 3 cm) ebenfalls ein Schädel-Hirn-Trauma; welche der körperlichen Einwirkungen hierfür ursächlich war, hat das Landgericht nicht feststellen können. Daneben wies der Geschädigte eine 38 mm lange Hautdurchtrennung am unteren Rücken auf, die etwa 25 mm rechts von der Körpermittellinie lag. Der subkutane Stichkanal reichte bis kurz vor die Beckenschaufel, die Bauchhöhle wurde nicht verletzt.

Der Angeklagte trug im Rahmen dieser Auseinandersetzung keine Verletzungen davon.

2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten in zeitlicher Abfolge rechtlich wie folgt gewertet:

a) Die Schläge gegen die Geschädigten F. und G. hat es jeweils als Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB gewertet; ebenso das zu Boden Schleudern des Geschädigten G. und den Tritt in dessen rechte Flanke. Auch den Faustschlag gegen die Geschädigte Y. hat es als Körperverletzung eingeordnet. Diese fünf Handlungen im Tatkomplex I hat die Strafkammer als durch Nothilfe oder Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt erachtet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die bei den Schlägen gegen die Geschädigten F. und Y. angenommene Rechtfertigung.

b) Den Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Geschädigten G. hat die Strafkammer als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und das Beibringen der Schnittverletzung als solche nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Die abschließende Attacke gegen den Geschädigten F. hat sie ebenfalls als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Die Handlungen zum Nachteil dieser beiden Geschädigten im Tatkomplex II hat sie konkurrenzrechtlich als eine einheitliche Tat angesehen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlasste Überprüfung des Urteils ergibt im Tatkomplex II Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten und führt infolge unzutreffender Bewertung der Konkurrenzen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Schuldspruch hält - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Bewertung - rechtlicher Überprüfung stand, soweit der Angeklagte allein wegen der Handlungen im Tatkomplex II verurteilt worden ist. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lassen im Tatkomplex I die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer Rechtfertigung begründet hat, keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen.

Im Einzelnen:

a) Tatkomplex I Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten zu Recht als durch Notwehr und Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt angesehen und hat insbesondere zutreffend einen gegenwärtigen Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB angenommen.

Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff in diesem Sinne liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 - 3 StR 557/24 Rn. 25 mwN).

Gemessen an diesen Maßstäben ging zum Zeitpunkt der Schläge zum Nachteil der Geschädigten F., G. und Y. von diesen jeweils ein Angriff aus. Der Geschädigte F. hatte die S. I. in einer Fahrzeugtür eingeklemmt und dadurch ein Handgemenge ausgelöst. Dies nahm der mit einem Messer bewaffnete Geschädigte G. zum Anlass, die Verfolgung des Angeklagten abzubrechen, zu seinen Begleitern zu laufen und K. I. vor sich herzuschieben. Als sich dann der Geschädigte F. in Richtung dieser beiden Kontrahenten bewegte, bestand für K. I. eine bedrohliche Lage, die der Angeklagte erst durch sein berechtigtes Eingreifen beseitigen konnte.

Auch von der Geschädigten Y. ging ein Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB aus, als diese auf den Angeklagten mit erhobenen Armen zustürzte. Ihr Handeln war nicht durch Nothilfe zu Gunsten des Geschädigten G. gerechtfertigt, denn bis zum Zeitpunkt ihres Angriffs war die Handlung des Angeklagten gegen den Geschädigten G. ihrerseits gerechtfertigt. Dass der Angeklagte unmittelbar dazu übergegangen wäre, nunmehr in einer nicht mehr durch Notwehr gedeckten Weise auf den kampfunfähigen G. einzuwirken, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

b) Tatkomplex II Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht mit der Annahme von Tateinheit die Konkurrenzen unzutreffend bewertet hat. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Denn greift der Täter - wie hier - einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - 3 StR 48/19, NStZ-RR 2019, 211 mwN).

2. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst um. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt nicht dazu, dass der Angeklagte betreffend das Geschehen zum Nachteil der Zeugin Y. freizusprechen ist. Denn mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten eine - auch diese Handlung umfassende - einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB zur Last gelegt worden; die Verurteilung hat mithin den gesamten Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Ein Angeklagter darf aber wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 StR 170/25).

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Unabhängig davon ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer beim Geschehen zum Nachteil des Geschädigten F. nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit dem Messerstich in dessen unteren Rückenbereich auch die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht haben könnte.

4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

III. Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 293

Bearbeiter: Christian Becker