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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 985

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 133/25, Beschluss v. 03.06.2025, HRRS 2025 Nr. 985


BGH 5 StR 133/25 - Beschluss vom 3. Juni 2025 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 985

Bearbeiter: Christian Becker