HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 837
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 120/25, Beschluss v. 21.05.2025, HRRS 2025 Nr. 837
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellungen tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 837
Bearbeiter: Christian Becker