hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 673

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 114/25, Beschluss v. 10.04.2025, HRRS 2025 Nr. 673


BGH 5 StR 114/25 - Beschluss vom 10. April 2025 (LG Hamburg)

Wirksame Revisionsrücknahme.

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 10. Dezember 2024 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2025, eingegangen am Tag darauf, gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Am 30. Januar 2025 hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass er diesen in der Untersuchungshaft besucht habe und die Revision durchgeführt werden solle. Am 5. Februar 2025 hat er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und einer allgemeinen Verfahrensrüge begründet.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19). Das Schreiben des Angeklagten ist eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet („ich ziehe meine Revision zurück“). Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die demnach wirksam erklärte Rücknahme ist weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar; eine nachträgliche Änderung des Willens bleibt deshalb unbeachtlich.

Wie sich aus den zutreffenden hilfsweisen Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 673

Bearbeiter: Christian Becker