HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 538/24, Beschluss v. 18.12.2024, HRRS 2025 Nr. 355
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. April 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte - im Fall 1 der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist und gegen ihn insoweit eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt ist und er - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuellen Übergriffs in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch für Fall 1 der Urteilsgründe war dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nur eines sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Am 28. Mai 2023 klopfte der akut an einer paranoiden Schizophrenie leidende und durch Alkohol- und Drogenkonsum berauschte Angeklagte in dem von ihm bewohnten Übergangswohnheim morgens gegen die Tür der Nebenklägerin R. Er hatte sie, die ihm zuvor unbekannt gewesen war, bereits in der Nacht kurz um Hilfe gebeten, weil er seinen Wohnungsschlüssel verlegt hatte. Als sie ihm nun erneut öffnete, lief der Angeklagte an ihr vorbei in die Wohnung, wobei er ihr aus einem spontanen Entschluss heraus über der Kleidung für etwa eine Sekunde leicht in die Brust zwickte. Die Nebenklägerin war zu überrascht, hierauf zu reagieren. Als der Angeklagte sofort begann, mitgebrachte Drogen zu konsumieren, forderte die Nebenklägerin ihn mehrfach energisch auf, ihre Wohnung zu verlassen. Hierauf reagierte der Angeklagte erst nach Beendigung seines Konsums, packte seine Sachen zusammen, fasste sie an den Armen und fragte wiederholt, ob sie Sex mit ihm haben wolle, was die Nebenklägerin vehement ablehnte. Dann griff er ihr erneut für etwa eine Sekunde mit geringem Druck über der Kleidung an die Brust. Die Nebenklägerin schrie den Angeklagten nun an, er solle die Wohnung verlassen, worauf er sie umklammerte und ihr für fünf bis zehn Sekunden kräftig die Hand auf den Mund drückte, um sie am Schreien zu hindern. Dann begab er sich durch die Wohnungstür hinaus in den Hausflur. Als die Nebenklägerin die Tür hinter ihm schließen wollte, griff er ihr durch den Türspalt hindurch für eine Sekunde über der Jeanshose an das Gesäß. Da die Nebenklägerin nun drohte, die Polizei zu rufen, drängte sich der Angeklagte wieder in die Wohnung hinein und versuchte, ihr das Mobiltelefon abzunehmen. Aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr ließ der Angeklagte aber letztlich von ihr ab und verließ die Wohnung.
b) Entgegen der rechtlichen Bewertung durch das Landgericht, das - jeweils in Tatmehrheit stehend - von drei Fällen des sexuellen Übergriffs sowie einer Nötigung ausgegangen ist, rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung lediglich wegen eines einheitlichen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung. Denn aufgrund ihres unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bilden alle in der Wohnung der Nebenklägerin begangenen Handlungen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit. Der während seines Aufenthalts mehrfach geäußerte Wunsch, mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren, verbindet die sexuellen Übergriffe und die auf eine Beruhigung der Lage gerichteten Nötigungshandlungen des Angeklagten auch subjektiv (vgl. zu den Anforderungen an eine natürliche Handlungseinheit z. B. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 4 StR 473/22, NStZ-RR 2023, 203; vom 8. Dezember 2021 - 4 StR 347/21 Rn. 4), zumal sich in der gewissen Sprunghaftigkeit seines Verhaltens lediglich die akute schizophrene Symptomatik manifestierte. Entgegen der von der konkurrenzrechtlichen Einordnung des Landgerichts ausgehenden Auffassung des Generalbundesanwalts überschreiten die sexuell motivierten Berührungen der Nebenklägerin bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB.
c) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Insbesondere hat das Landgericht vollständige und tragfähige Urteilsfeststellungen getroffen (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 590/16; vom 7. Oktober 1993 - 4 StR 506/93, StV 1994, 240). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den modifizierten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Nachdem das Landgericht für jeden der angenommenen drei sexuellen Übergriffe sowie für die Nötigung jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt hat, setzt der Senat für Fall 1 der Urteilsgründe einheitlich eine Einzelgeldstrafe dieser Höhe fest, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei korrekter konkurrenzrechtlicher Einordnung eine niedrigere Strafe bestimmt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO reduziert der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf eine Dauer von zwei Jahren und einen Monat. Auf Basis der neu gebildeten Einzelstrafe und der für Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist dies die niedrigste, gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 iVm § 39 StGB gesetzlich mögliche Gesamtstrafe.
Der Senat schließt aus, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und die geringfügigen Eingriffe in die Strafzumessung dem Landgericht Anlass gegeben hätten, anders als geschehen über die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden. Denn diese betreffen zum einen nicht die von der Strafkammer als erheblich angesehene Anlasstat (Fall 2 der Urteilsgründe) und lassen zum anderen den Charakter der betroffenen Taten und deren Aussagekraft für die Gefährlichkeitsprognose unberührt.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker