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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 343

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/23, Beschluss v. 31.01.2024, HRRS 2024 Nr. 343


BGH 5 StR 464/23 - Beschluss vom 31. Januar 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Rügevorbringen des Angeklagten S. lässt sich die Beanstandung des Fehlens eines Negativattestes nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 343

Bearbeiter: Christian Becker