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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1206

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 244/23, Beschluss v. 16.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1206


BGH 5 StR 244/23 - Beschluss vom 16. August 2023 (LG Leipzig)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an die Urteilsgründe; Sachverständiger; Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen).

§ 63 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte, was im Urteil umfassend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen ist. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. März 2023 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision ist überwiegend begründet.

I.

1. Der seit seiner Ankunft in Deutschland im Sommer 2020 schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte leidet nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) mit „allenfalls geringfügigen produktivpsychotischen Symptomen“, deren erste Hinweise sich im Jahr 2014 zeigten.

2. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 12. Oktober 2022 entwendete der Beschuldigte in einem Biomarkt in L. eine Packung Kaffee und einen Testflacon mit Gesichtsöl (Tat II.1), in einem anderen Geschäft zwei Papiertragetaschen (Tat II.2) und in einem Supermarkt drei Dosen Energy-Drink, wobei er bei dieser Tat in seiner Hosentasche ein Küchemesser mit sich führte (Tat II.3). Am späten Abend desselben Tages versuchte er, über das offenstehende Schlafzimmerfenster in eine Erdgeschosswohnung einzudringen, um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen und diese zu entwenden. Als die anwesende Wohnungsinhaberin den Beschuldigten bemerkte, das Fenster schloss und die Jalousie vollständig herabließ, gab der Beschuldigte sein Vorhaben auf. Während der Tat trug er ein Küchenmesser griffbereit in seiner Hosentasche (Tat II.4). Soweit erforderlich hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse bejaht.

Bei allen Taten war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer akuten Krankheitsphase der bestehenden hebephrenen Schizophrenie vollständig aufgehoben.

II.

Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

. Im Urteil ist nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage sich die Strafkammer vom Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) überzeugt hat. Die Annahme, beim Beschuldigten bestehe eine hebephrene Schizophrenie, beruht auf einer lückenhaften Tatsachengrundlage.

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte, was im Urteil umfassend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72 f.; vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20; vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20). Beschränkt sich das Tatgericht - wie hier - darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 173/21; Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18). Daran fehlt es im Urteil.

b) aa) Der Sachverständige, dessen Ausführungen das Landgericht gefolgt ist, hat die von ihm gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F 20.1) maßgeblich darauf gestützt, dass der Beschuldigte nach einer langen Zeit einer angepassten und recht erfolgreichen Lebensgestaltung auch unter widrigen Umständen - während seines zehnjährigen Aufenthalts in Venezuela habe er gut Spanisch gelernt und sei wirtschaftlich erfolgreich gewesen - nach seiner Rückkehr in den Libanon trotz besserer Bedingungen und seines Organisationstalents nicht in der Lage gewesen sei, den von ihm geplanten Geschäftsbetrieb (Elektrohandel) in Gang zu setzen. Dies sei ein erstes Anzeichen der Verschlechterung seiner psychischen Situation. Ein noch deutlicherer Hinweis sei der anschließend gescheiterte Versuch, ohne jegliche Vorbereitung und Organisation als Koch in der Volksrepublik Kongo zu arbeiten. In das Krankheitsbild passten schließlich die Vorstrafen in Deutschland. Signifikant sei zudem, dass der Beschuldigte nicht mehr die Asylbewerberunterkunft aufgesucht, sondern zuletzt auf der Straße gelebt habe.

bb) Auf dieser Grundlage kann die vom Sachverständigen festgestellte Diagnose nicht nachvollzogen werden. Bei den hierfür „maßgeblich“ aufgeführten Tatsachen handelt es sich um völlig unspezifische Umstände, die auch auf Menschen ohne psyschische Erkrankungen zutreffen können. Eine Erklärung dafür, dass sich gerade hierin die Symptome der festgestellten Krankheit zeigen sollen, findet sich nicht im Urteil. Dies wäre aber erforderlich gewesen, insbesondere mit Blick darauf, dass der Sachverständige angegeben hat, dass das Auftreten einer hebephrenen Schizophrenie wie beim Beschuldigten erst im Alter von 26 Jahren „eher ungewöhnlich“ sei.

Ein weiterer Erörterungsmangel besteht darin, dass das Landgericht andere im Urteil mitgeteilte zeitnahe und abweichende Diagnosen anderer Fachärzte nicht tragfähig ausgeschlossen hat. Von Ende Juni bis Mitte Oktober 2021 war der Beschuldigte in einem Strafverfahren des Amtsgerichts Dresden wegen Raubes und anderer Delikte vorläufig untergebracht worden. Bei seiner Aufnahme im Krankenhaus des Maßregelvollzugs erbrachte ein Drogentest positive Ergebnisse für Amphetamine und Opiate. Es wurden „psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)“ diagnostiziert. Im Rahmen des nachfolgend in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dresden erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen stellte dieser die Diagnose einer „Anpassungsstörung mit depressiven und grenzpsychotischen Symptomen“, deren Ausprägungsgrad jedoch nicht so erheblich sei, dass sie das Eingangsmerkmal einer sonstigen schweren anderen seelischen Störung erfülle. Im Ergebnis wurde keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für die Tatzeit (31. Mai 2021) angenommen und der Beschuldigte am 21. Dezember 2021 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die hiesige Anlasstat beging er nur etwa zehn Monate später. Kurz zuvor, anlässlich zweier stationärer Behandlungen im August und September 2022, wurden bei ihm eine „psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, akute Intoxikation“ und - beim zweiten Krankenhausaufenthalt - eine „Anpassungsstörung“ diagnostiziert und damit (erneut) eine zu der vom Landgericht angenommenen psychischen Erkrankung grundlegend abweichende Diagnose gestellt. Angesichts der hier aufgezeigten erörterungsbedürftigen Umstände erweist sich die in diesem Zusammenhang aus dem Urteil ersichtliche Erklärung des Sachverständigen, er habe sich in einer „komfortablen Lage“ befunden und eine Betrachtung des „Längsschnitt[s] der Erkrankung des Beschuldigten“ vornehmen können, als bloße Floskel. Es wird nicht konkret mitgeteilt, welche weitergehenden Anknüpfungstatsachen dem Sachverständigen im Gegensatz zum Vorgutachter im Verfahren des Amtsgerichts Dresden oder den Fachärzten anlässlich späterer Klinikaufenthalte des Beschuldigten zur Verfügung gestanden haben.

2. Die Anordnung der Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1206

Bearbeiter: Christian Becker