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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1190

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 111/23, Beschluss v. 15.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1190


BGH 5 StR 111/23 - Beschluss vom 15. August 2023 (LG Hamburg)

Teileinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2022 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;

im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten um 31.250 Euro auf einen Betrag von 739.290 Euro reduziert.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil die Revision eine - nur diesen Fall betreffende - erfolgversprechende Verfahrensrüge erhoben hat, die insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache erforderlich gemacht hätte.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.4 verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, sechs Jahren, vier Jahren und drei Monaten sowie fünf Jahren und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.4 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Wegfall der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe macht zudem eine Korrektur der Einziehungsentscheidung erforderlich, denn der im Übrigen fehlerfrei berechnete Einziehungsbetrag ist um die in diesem Fall erlangten 31.250 Euro zu reduzieren.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Zurückweisung eines Antrags vom 19. September 2022 auf Beiziehung und Verlesung der Aufzeichnungen von EncroChat-Kommunikation und der Telefonüberwachungsmaßnahmen und aus einem bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Verfahren (Rüge V. der Revisionsbegründungsschrift) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die unter Beweis gestellten Indizien waren schon aus sich heraus so wenig geeignet, die These der Strafkammer zu entkräften, dem Angeklagten seien am 29. Mai 2020 (Fall 6 der Urteilsgründe) zumindest auch Betäubungsmittel geliefert worden, dass es einer eingehenderen Begründung nicht bedurfte.

b) Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1190

Bearbeiter: Christian Becker