HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 942
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 17/22, Beschluss v. 05.07.2022, HRRS 2022 Nr. 942
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2022 ist unzulässig (vgl. den angegriffenen Beschluss und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 942
Bearbeiter: Christian Becker