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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 942

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 942, Rn. X



BGH 5 ARs 17/22 5 AR (VS) 14/22 - Beschluss vom 5. Juli 2022

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 394 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2022 ist unzulässig (vgl. den angegriffenen Beschluss und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.