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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 474

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 521/22, Beschluss v. 28.02.2023, HRRS 2023 Nr. 474


BGH 5 StR 521/22 - Beschluss vom 28. Februar 2023 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit die auf die „Kompensationsentscheidung“ beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung - namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung - angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 31 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 474

Bearbeiter: Christian Becker