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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 55

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 450/22, Beschluss v. 08.12.2022, HRRS 2023 Nr. 55


BGH 5 StR 450/22 - Beschluss vom 8. Dezember 2022 (LG Hamburg)

Teileinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2022 wird

das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.5 verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sechs Monate und ein Jahr und vier Monate) kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.5 verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 55

Bearbeiter: Christian Becker