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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 465

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 410/22, Beschluss v. 17.02.2023, HRRS 2023 Nr. 465


BGH 5 StR 410/22 - Beschluss vom 17. Februar 2023 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als weitgehend unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Juli 2022 wird

die Strafverfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt;

das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt, denn das Landgericht hat bei der versuchten Nötigung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen.

2. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Körperverletzung und der Vergewaltigung durch das Landgericht als zwei tatmehrheitlich begangene Taten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr stehen die Delikte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB.

3. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung und bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die versuchte Nötigung hat es nicht strafschärfend gewertet. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier wie im Allgemeinen nicht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21; vom 15. September 2021 - 5 StR 135/21; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16; Urteile vom 12. September 2018 - 5 StR 278/18; vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 465

Bearbeiter: Christian Becker