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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1238

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 332/22, Beschluss v. 09.11.2022, HRRS 2022 Nr. 1238


BGH 5 StR 332/22 - Beschluss vom 9. November 2022 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4enPINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1238

Bearbeiter: Christian Becker