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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1173

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 314/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1173


BGH 5 StR 314/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022

Abgabe an anderen Strafsenat.

§ 135 Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1173

Bearbeiter: Christian Becker