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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 187

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 308/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2023 Nr. 187


BGH 5 StR 308/22 - Beschluss vom 27. September 2022 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2022, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, und des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich im Sinne einer Berichtigung zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hat sich - wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht hat - in allen vier Fällen des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 1, 3 bis 5) und nur in einem Fall des vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fall 6) jeweils auch tateinheitlich der Amtsanmaßung schuldig gemacht.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 187

Bearbeiter: Christian Becker