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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1169

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 279/22, Beschluss v. 13.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1169


BGH 5 StR 279/22 - Beschluss vom 13. September 2022 (LG Berlin)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R. war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R. per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 Ws 264/18, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1169

Bearbeiter: Christian Becker